Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mondschein Camper

1. Mietpreis
Der Mietpreis schließt die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer ein. Im Preis enthalten sind standardmäßig:
a) Adapterkabel, CEE Stecker
b) Wasserschlauch und Wasserkasten mit Adaptern
c) Auffahrkeile
d) Küchen- /Kochutensilien
e) Campingtisch und Stühle
f) Gas-, Tank- und Wasserfüllung
g) Warnwesten, Verbandskasten sowie Warndreieck
h) Einweisung in das Wohnmobil

2. Versicherungsschutz
Siehe auch Ziffer 12 – Verhalten bei Unfällen.
Das Fahrzeug ist in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, wie folgt versichert
(Laut Internationale Versicherungskarte (IVK) zählen dazu: A, B, BG, CY, CZ, D, DK, E, EST, F, FIN, GR, H, HR, I, IRL, IS, L, LT, LV, M, N, NL, P, PL, RO, S, SK, SLO, Ch, AL, AND, AZ, BIH, MK, MD, MNE, SRB, TR, UA, UK. Nicht versichert ist das Fahrzeug in den Ländern BY, IR, MA, RUS, TN. Weitere Angaben, Erklärungen und Ergänzungen sind der IVK zu entnehmen):
a) Kfz-Haftpflichtversicherung
✓ Leistet, wenn mit dem versicherten Fahrzeug Andere geschädigt werden.
b) Teilkasko
✓ Ersetzt Schäden an gemieteten Fahrzeug.
✓ Versichert sind z.B. Diebstahl, Hagel, Sturm oder Glasbruch.
c) Vollkasko
✓ Ersetzt zusätzlich zur Teilkasko Schäden am gemieteten Fahrzeug durch Vandalismus oder Unfall.
d) Autoschutzbrief
✓ Bietet organisatorische und finanzielle Hilfe bei Panne oder Unfall mit dem gemieteten Fahrzeug.
e) Kfz-Unfallversicherung
✓ Leistet die vereinbarten Geldbeträge für die Fahrzeuginsassen bei Invalidität oder Tod.
f) Fahrerschutzversicherung
✓ Ersetzt den Personenschaden des Fahrers durch einen Unfall beim Lenken des Fahrzeugs.
g) Auslandsschaden Plus
✓ Leistet bei einem Unfall im Ausland, für den ein Unfallgegner zu haften hat.
h) Kfz-Umweltschadenversicherung
✓ Schützt vor öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz.
Nicht standardmäßig in den Versicherungs-Schutz eingeschlossen sind Gegenstände, die im Fahrzeug gelassen werden. Die Selbstbeteiligung ist noch am Abreisetag separat auf 250€ reduzierbar. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und/oder eines Wohnmobil-Reiseschutzes mit reduzierter Selbstbeteiligung. Ein passendes Angebot der ERGO befindet sich auf der Rechnung oder dem Mietvertrag.

3. Kaution
Beim Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeuges im unbeschädigten und gereinigten Zustand eine Kaution in Höhe von 500€ hinterlegt wer-den.
Die Kaution ist in bar vor Ort oder vor Reiseantritt per Überweisung an das Konto von Mondschein Camper® bei der Solaris Bank zu zahlen (Betreff: Kaution + Mietdatum).
Zu Beginn der Miete wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeuges zusammen mit den MieterInnen erstellt, in der alle vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges im unbeschädigten Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückgabe der Kaution.

4. Mietvertrag und Rücktritt
Der Mietvertrag kommt mit Zugang der Rechnung bei den MieterInnen und fristgemäßer Zahlung des Mietbetrages zustande. Spätestens 28 Tage vor Reiseantritt ist der Mietpreis an den Vermieter zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen, bei denen der Mietbeginn unter dem 28-Tage-Zahlungsziel liegt, ist die Rechnung unverzüglich zu begleichen.

Sollte die Zahlung binnen der angegebenen Frist nicht erfolgen, so gilt dies als Rücktritt vom Mietvertrag.

Bei Rücktritt vom Vertrag durch die MieterInnen vor Reiseantritt (z.B. durch Krankheit) sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen:
Rücktritt bis 28 Tage vor dem 1. Miettag: 30 %
Rücktritt bis 14 Tage vor dem 1. Miettag: 40 %
Rücktritt bis 7 Tage vor dem 1. Miettag: 50 %
Rücktritt weniger als 7 Tage vor dem 1. Miettag: 60 %
Tag des Mietbeginns/Nichtabnahme des Fahrzeugs: 70%

Der Rücktritt ist schriftlich in einer formlosen Email gegenüber dem Vermieter zu erklären. Die MieterInnen sind berechtigt, ErsatzmieterInnen zu benennen. Erfüllen diese den Mietvertrag, so entfällt die anteilige Zahlung.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist trotzdem der volle Mietpreis zu zahlen.

5. Abholung und Rückgabe
Das gemietete Fahrzeug inkl. Fahrzeugpapieren und Schlüsseln wird den MieterInnen erst nach Bezahlung der vereinbarten Kaution übergeben. Bei der Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Dieses ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. Durch die Unterschrift wird der vertragsgemäße Zustand des Fahrzeuges anerkannt.
Eine Rücknahme erfolgt nur während der Öffnungszeiten, es sei denn, es wurden vorher andere Absprachen getroffen. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Rückgabe wird ein Schadenersatz gemäß § 6 der AGB berechnet und zwar mit 10€ je angefangene Stunde, wenn die MieterInnen sich nicht beim Vermieter melden.
Das Fahrzeug ist besenrein, mit geleerter Toilette, geleertem Abwassertank und vollgetankt zurückzugeben. Wird das Fahrzeug dennoch verunreinigt zurückgegeben, wird eine Innenreinigungspauschale in Höhe von 60€ fällig, bzw. von der Kaution abgezogen. Sollten Toilette und Fäkalientank verunreinigt sein, wird eine Gebühr von 100 € berechnet.
Bringen die MieterInnen das Fahrzeug nicht vollgetankt zurück, behält sich der Vermieter vor, für die zusätzliche Leistung des Volltankens eine Bezahlung in Höhe von 20€ zu berechnen sowie die Tankquittung in Rechnung zu stellen.
Werden die vereinbarten Kilometer überschritten, wird nachträglich das Fernreisepaket in Höhe von 100€ in Rechnung gestellt.

6. Nutzungsvereinbarung
Alle auftretenden Schäden am Mietfahrzeug sind unverzüglich dem Vermieter zu melden.
Bei allen Fahrzeugen handelt es sich um Nichtraucher-Fahrzeuge. Bei dem Verstoß gegen das Rauchverbot werden
300€ in Rechnung gestellt. Haustiere können nur nach Absprache mitgenommen werden.
Die Frischwassertanks sind vor der Übergabe gereinigt und gefüllt. Der Vermieter haftet nicht für Krankheiten infolge der Einnahme von verschmutztem Trinkwasser. Sollte die zur Verfügung gestellte Gasmenge für die Zeit der Mietdauer nicht ausreichen, ist es Sache der mietenden Person die Gasflasche auf eigene Kosten entsprechend neu zu befüllen bzw. auszutauschen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gasflaschen in Form und Gewicht identisch sind. Ein bei Rückgabe noch vorhandener Gasvorrat wird vom Vermieter nicht vergütet.

7. Führungsberechtigte
Alle FahrerInnen müssen auf dem Vertrag schriftlich festgehalten werden. Führerschein und Ausweisdokument sind dem Vermieter in Kopie zu Verfügung zu stellen.

8. Obhutspflicht und sonstige Bestimmungen
Die MieterInnen sind verpflichtet, die Mietsache so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere sind die MieterInnen auf eigene Kosten verpflichtet:
a) das Fahrzeug bei extremen Wetterlagen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung) entsprechend gegen Beschädigung zu sichern.

b) sich bei aufzeigenden Kontrollleuchten (z.B. für Öl-stand, Wasser, Temperatur etc.) entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers zu verhalten.
Die Betriebsanleitung des Fahrzeuges, sowie aller ein-gebauten Geräte etc. sind genauestens zu beachten. Besonders sind die in der Bordmappe des Wohnmobils befindlichen Bedienungsanleitungen, Hinweise und Merkblätter noch einmal zu lesen und sorgfältig zu befolgen. So können Schäden durch falsches Verhalten und falsche Bedienung ausgeschlossen werden. Die MieterInnen haben das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichten sich die MieterInnen, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder möglich, in denen kein Krieg geführt wird und / oder Unruhen herrschen.

9. Verbotene Nutzung
Es ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden zur:
a) Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.
b) Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen.
c) Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
d) Weitervermietung oder Verleihung an Personen, die nicht als berechtigte FahrerInnen im Mietvertrag angegeben sind, sowie an Personen die durch Alkohol oder Drogenkonsum nicht fahrtüchtig sind, auch wenn diese im Mietvertrag aufgeführt sind.

10. Wartung und Reparatur
Die Kosten der laufenden Betriebsstoffe tragen die MieterInnen (z.B. Kraftstoff und andere Hilfs- und Betriebsstoffe). Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen von MieterInnen nur bis zu einer Höhe von 100€ ohne Rücksprache mit dem Vermieter in einer Fachwerkstatt durchgeführt werden. Größere Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit die MieterInnen nicht für den Schaden haften (siehe Ziffer 9). Bei notwendigen Reparaturen am Fahrzeug ist nach Möglichkeit eine autorisierte Vertrags-Werkstatt anzufahren.
Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an die MieterInnen nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben. Den MieterInnen wird in diesem Fall nach Möglichkeit ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt oder den MieterInnen wird die volle Miethöhe erstattet.
Für die Dauer der durch einen technischen Defekt am Basisfahrzeug bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung (welche die Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrzeuges zur Folge hat) wird der Mietpreis pro Tag in voller Höhe erstattet.

11. Haftung der MieterInnen
a) Die MieterInnen haften bei Unfallschäden nur für reine Reparaturkosten. Ohne Zusatzversicherung betragen diese max. 1.500€ je Schadensfall.
b) Die MieterInnen haften für Motorschäden die durch vernachlässigte Kontrolle des Öl- und Kühlwasserstandes entstanden sind. Ebenfalls haften die MieterInnen für alle entstandenen Reifenschäden während der Mietzeit. Die MieterInnen sind verpflichtet, vor jeder Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.
Weiterhin sind die MieterInnen verpflichtet, vor Antritt jeder Fahrt die Fenster und Dachluken am Aufbau des Wohnmobils zu schließen, die Gasflaschen zu schließen und die Wasserpumpe abzustellen.
c) Die MieterInnen haften jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern sie den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des

Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe gemäß §41 Abs. 2 Ziff. 6 STVO) verursacht werden. Haben die MieterInnen Unfallflucht begangen oder ihre Pflichten gemäß Ziffer 9 dieser Bedingungen verletzt, so haften sie ebenfalls voll. Es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt.
d) Die MieterInnen haften im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder zu verbotenen Zweck (Ziffer 9) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
e) Etwaige Verletzungen der Straßenverkehrsordnung und damit verbundene Strafzahlungen sind ohne Aus-nahme von den MieterInnen zu tragen.
f) Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

12. Verhalten bei Unfällen
Die MieterInnen haben nach einem Unfall – ob verschuldet oder unverschuldet – immer die Polizei zu verständigen und einen Unfallbericht zu schreiben, sowie die Versicherung des Unfallgegners aufzunehmen. Die Adresse von der zuständigen Polizeibehörde und die Nummer des polizeilichen Unfallberichts müssen notiert werden. Außerdem sind die MieterInnen verpflichtet, den Vermieter zu verständigen, um den weiteren Ablauf zu besprechen. Sollte dies nicht möglich sein, befinden sich alle benötigten Dokumente, um in einen direkten Kontakt zur Versicherung zu treten, im Handschuhfach des Fahrzeugs. Die MieterInnen haben dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter der Vorlage einer Skizze zu erstatten (siehe Unterlagen Handschuhfach).

13. Haftung des Vermieters
Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die die MieterInnen bei Abgabe im Fahrzeug zurücklassen. Etwaige Schadensersatzansprüche durch Ausfall oder Beschädigung des Fahrzeuges, die über die Leistung des Schutzbriefes im Schadensfall hinausgehen (z.B. Urlaubsausfall, entgangene Urlaubsfreuden, Wartezeiten, Verschiebung und Stornierung von Terminen und alle dadurch bedingte Folgekosten, Erkrankungen der MieterInnen oder Begleiter im Urlaub) können vom Vermieter nicht anerkannt werden.

14. Verlust von Schlüsseln und Fahrzeugpapieren
Sofern die MieterInnen den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten haben, sind sie verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.

15. Technische und optische Veränderung
Die MieterInnen dürfen an dem Fahrzeug keine technischen oder optischen Veränderungen vornehmen – dazu zählen vor allem Aufkleber, Lackierungen oder Klebefolien.

16. Speicherung von Personendaten
Der Vermieter ist versicherungstechnisch dazu verpflichtet, die Identität der Person, der das Fahrzeug überlassen wird, anhand eines gültigen Personalausweises zu klären. Anhand
des Führerscheins muss zusätzlich geprüft werden, dass die MieterInnen in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das gemietete Fahrzeug sind. Von diesen Dokumenten, die allesamt gültig sein müssen, werden jeweils vollständige Fotokopien (Vorder- und Rückseite) angefertigt und gespeichert.

Stand: 11.07.2023

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